23. Kaufpreiszahlung


  1. Das Wohnhaus wird schlüsselfertig erstellt (lt. Leistungsbeschrieb), wobei die Kaufpreis-Zahlungen nach notarieller Beurkundung des Kaufpreises fällig werden. Die gesetzlichen Vorschriften nach §34c der Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Preisraten wie folgt:

 

 

 

a)

nach Beginn der Erdarbeiten

30,0 %

b)

nach Rohbaufertigstellung

28,0 %

c)

für die Herstellung der Dachflächen und der Dachrinnen

5,6 %

d)

für die Rohinstallation der Heizungsanlagen

2,1 %

e)

für die Rohinstallation der Sanitäranlagen

2,1 %

f)

für die Rohinstallation der Elektroanlagen

2,1 %

g)

für die Fenstereinbau einschließlich der Verglasung

7,0 %

h)

für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten

4,2 %

i)

für den Estrich

2,1 %

j)

für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich

2,8 %

k)

nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe

8,4 %

l)

für die Fassadenarbeiten

2,1 %

m)

nach vollständiger Fertigstellung

3,5 %

 

Die oben genannten Abschlagszahlungen können in bis zu sieben Raten angefordert werden, wobei die Raten entsprechend den oben genannten Bauabschnitten zusammengefasst werden können. Auf die vorstehende Reihenfolge kommt es dabei nicht an. Die oben genannten Abschlagszahlungen können in bis zu sieben Raten angefordert werden, wobei die Raten entsprechend den oben genannten Bauabschnitten zusammengefasst werden können. Auf die vorstehende Reihenfolge kommt es dabei nicht an.